Versicherungsrecht: Keine Erstattung der Kosten für eine in Deutschland gesetzlich verbotene Behandlung (hier: künstliche Befruchtung mit Eizellspende)
– Urteil des BGH vom 14.06.2017 – IV ZR 141/16
Neues zum Thema Versicherungsrecht im Bereich der privaten Krankheitskostenversicherung: Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 141/16 –klargestellt, dass ein privater Krankenversicherungsvertrag, der deutschem Recht unterliegt und dem die Musterbedingungen (MB/KK) zugrunde liegen, keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen gewährt, die für eine in Deutschland nicht erlaubte Behandlungsmethode entstanden sind. Im konkreten Fall ging es um eine in der Tschechischen Republik durchgeführte künstliche Befruchtung, bei der von anderen Frauen gespendete Eizellen verwendet wurden. Dies ist in der Tschechischen Republik erlaubt, in Deutschland aber nach dem Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG) verboten und strafbar.
Dem Versicherungsvertrag lagen die MB/KK 2009 zugrunde, nach denen sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Ferner war vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstreckt sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist dies aber als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.
Es besteht daher kein Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten, da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz). Einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof verneint und eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Streitfall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.
Ausdrücklich abgelehnt hat der BGH dabei auch die Ansicht, § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK solle nicht nur die Durchführung einer auch im Inland angebotenen Heilbehandlung im Ausland ermöglichen, sondern erst recht dem Interesse des Versicherten dienen, eine Behandlung im Ausland durchführen zu lassen, die im Inland nicht angeboten wird bzw. werden darf.
Diane Härter
Rechtsanwältin