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Corona-Soforthilfe als zweckgebundene finanzielle Unterstützung unpfändbar

Das Landgericht Köln hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 23.04.2020, Az. 39 T 57/20 entschieden, dass die einem Vollstreckungsschuldner gewährte Soforthilfe aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ in Ergänzung mit dem Programm des Landes Nordrhein-Westfalen „NRW-Soforthilfe 2020“ gewährte finanzielle pauschale Unterstützung in Höhe von einmalig 9.000,00 € nicht der Pfändung unterliegt. Der Entscheidung  lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Corona-Soforthilfe wurde von dem Vollstreckungsschuldner beantragt und am 02.04.2020 auf seinem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben. Das über dem als Sockelbetrag geschützte pfändungsfreie Guthaben hinausgehende Kontoguthaben unterlag indes der Kontopfändung.

Der Vollstreckungsschuldner hat ferner beim Amtsgericht Köln einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO hinsichtlich des über den Sockelfreibetrag hinausgehenden Guthabens gestellt, mit der Begründung er benötige die Corona-Soforthilfe für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie in den nächsten drei Monaten.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wurde vom Landgericht Köln mit der Beschwerdeentscheidung zurückgewiesen.

Das Landgericht Köln führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Festsetzung eines von § 850k Abs. 1 S. 2 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrages unzulässig sei, da die Corona-Soforthilfe nicht den in § 850k Abs. 4 ZPO aufgeführten Voraussetzungen entspricht, insbesondere handelte es sich hierbei nicht um sonstige Einkünfte im Sinne von § 850i ZPO.

Das Landgericht Köln vertritt jedoch die Auffassung, dass dem Schuldner zur Vermeidung einer unangemessenen Härte im Sinne von § 765a ZPO die Corona-Soforthilfe vollumfänglich zu belassen sei und daher von der Pfändung auszunehmen ist.

Zunächst handelt es sich nach dem Bescheid der Bewilligung der Corona-Soforthilfe um einen nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbaren Anspruch. Zudem ist von einer unmittelbaren Zweckbindung der öffentlichen Beihilfe auszugehen. Die Corona-Soforthilfe soll ausweislich des im Bescheid mitgeteilten Leistungszwecks der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dienen. Die Soforthilfe ist somit für die Deckung laufender Betriebskosten des Unternehmens einzusetzen. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie, wie im vorliegenden Fall, sollen jedoch nicht auf die Corona-Soforthilfe im Wege einer Forderungspfändung zugreifen können.

Da vorliegend § 850k Abs. 4 ZPO keine Anwendung findet und im Falle einer Auszahlung des Anspruchs auf die Soforthilfe an die Bank des Schuldners die Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe keinen ausreichend Schutz mehr bietet, ist die Unpfändbarkeit im vorliegenden Fall nach § 765a ZPO zu begründen.

Im Ergebnis entspricht die Unpfändbarkeit sowohl des Auszahlungsanspruchs als auch des sich hieraus ergebenden Kontoguthabens dem allgemeinen Sinn und Zweck der Förderprogramme von Bund und Ländern zur Unterstützung von Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und Selbstständigen zur Abmilderung finanzieller Schieflagen, die insbesondere im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie aufgetreten sind.

Bei Fragen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der aktuellen Gesetzes- und Rechtslage beantworten wir diese gerne für Sie.

 

Stuttgart, 17.07.2020

 

Markus J. Schneeberger

Fachanwalt für Insolvenzrecht