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Versicherungsrecht: Beurteilung der Berufsunfähigkeit – Urteil des BGH vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15

Neues zum Thema Versicherungsrecht im Bereich der Berufsunfähigkeit: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15 – entschieden, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend bleibt, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging. Der Leitzsatz des BGH lautet wie folgt:

  1. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bleibt auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalles zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.
  2. Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.

(Zitat des Leitsatzes aus dem Urteil des BGH vom 14.12.2016, IV ZR 527/15).

Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründete die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit nachzugehen.

Zusammenfassend bedeutete dies in der Berufsunfähigkeitsversicherung, dass auch eine gesundheitlich bedingte qualitative berufliche Neuorientierung, die eine konkrete Verweisung erlaubt hat, nicht zu einem neuen versicherten Beruf führt, die Absicherung des „alten“ Berufs also aufrechterhalten bleibt. Der Versicherungsnehmer muss jedoch beweisen, dass die frühere, zur Verweisung führende berufliche Veränderung ihre Ursache in der Gesundheit des Versicherungsnehmers hatte und nicht allein wirtschaftlich motiviert war. Die neue Tätigkeit hinweg gedacht darf der Versicherungsnehmer also nicht mehr in der Lage gewesen sein, seinen früheren Beruf uneingeschränkt fortzuführen.

Diane Härter

Rechtsanwältin