Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen
Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen Anspruch aus Geschäftsführerhaftung (§ 64 GmbHG)
Der BGH hat in einem Beschluss vom 15.10.2019 (Az. II ZR 425/18) über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nochmals klargestellt, dass gegen den Anspruch aus § 64 GmbHG, den in der Insolvenz der GmbH der Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend macht, diesem die Möglichkeit zur Aufrechnung mit Insolvenzforderungen aus eigenen Vergütungsansprüchen gegenüber der GmbH aus einem Dienstvertrag verwehrt sind.
Der BGH weist darauf hin, dass die Vorschrift des § 64 S. 1 GmbHG den Zweck hat, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (so auch bereits BGH, NZI 2008, 509).
Könnte dagegen der Geschäftsführer mit Insolvenzforderungen aus Vergütungsansprüchen gegen den Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG aufrechnen, würde dies dem Zweck einer Auffüllung des Gesellschaftsvermögens zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger entgegenstehen. Der BGH weist ebenfalls darauf hin, dass die Unzulässigkeit dieser Aufrechnung herrschende Meinung in Schrifttum und Lehre darstellt.