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Gerichtsstand in der Verkehrshaftungsversicherung

Zum Gerichtsstand in der Verkehrshaftungsversicherung: In Polen, sowie in Rumänien gibt es – anders wie in der BRD – einen Direktanspruch des Absenders gegen den Verkehrshaftungsversicherer des Frachtführers. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.05.2019 – I ZR 194/18, entschieden, das der Verkehrshaftungsversicherer bei Durchsetzung dieses Direktanspruches am Gerichtsstand des Art. 31 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) CMR verklagt werden kann, also dem Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehenen Ort. Das ist gut für die Regressführung!

 

Dr. Reinhard Th. Schmid
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht