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Gesellschaftsrecht: Rückabwicklung der CLF Car Lease und Factoring AG; LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2017 – Az. 1 S 35/16.

Die CLF Car Lease und Factoring AG i.L. hatte atypisch stille Beteiligungen eingeworben. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte der stille Gesellschafter das Recht haben, seine Einlage in jährlichen Teilbeträgen zu entnehmen. Der Beklagte hatte im Jahr 2004 einen solchen Gesellschaftsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen und € 19.000,00 zuzüglich Agio bezahlt. In den Jahren 2006 bis 2009 hatte der Beklagte von seinem jährlichen Entnahmerecht Gebrauch gemacht.

Am 06.10.2011 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) die Abwicklung der CLF Car Lease und Factoring AG i.L. an, nachdem die Klägerin es trotz Aufforderung über Monate hinweg unterlassen hatte, einen geeigneten Vorstand zu bestellen. Zur Abwicklung wurde ein Liquidator bestellt.

In der Folgezeit nahm der Liquidator der CLF Car Lease und Factoring AG i.L. den Beklagten vor dem Amtsgericht Schorndorf auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in Anspruch. Anders als in vorausgegangenen Verfahren gegen andere stille Gesellschafter scheiterte die Klage in beiden Instanzen mit folgender Begründung:

Der Vertrag über die atypische Gesellschaft sei gar nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform (§ 293 Abs. 3 AktG). Dieses Formerfordernis sei nicht beachtet worden. Zwar habe der Beklagte eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet. Diese enthalte aber nicht den Gesellschaftsvertrag. Insoweit sei nur auf den Emissionsprospekt verwiesen worden, in dem der Gesellschaftsvertrag abgedruckt war. Das genüge nicht. Das Schriftformerfordernis hätte einer einheitlichen Urkunde bedurft. Bestehe die Urkunde aus mehreren Blättern, bedürfe es einer festen Verbindung zwischen diesen Blättern. Die bloße Bezugnahme reiche nicht aus.

Das führe allerdings noch nicht zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages. Vielmehr seien die Grundsätze über eine fehlerhafte Gesellschaft anzuwenden. Das gelte auch, wie hier, für eine zweigliedrige stille Gesellschaft.

Für einen Anspruch auf Rückzahlung getätigter Entnahmen fehle es aber einer Anspruchsgrundlage im Gesellschaftsvertrag. Zwar enthalte der Gesellschaftsvertrag die Regelung, dass bei einer vertragsgemäßen Beendigung der stillen Gesellschaft getätigte Entnahmen in der Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien. Aber im vorliegenden Fall gebe es keine vertragsgemäße Beendigung der stillen Gesellschaft. Diese habe vielmehr ihr Ende durch Beschluss der BaFin wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin gefunden.

Die CLF Car Lease und Factoring AG i.L. hatte gestützt auf mehrere zuvor von ihr erwirkte Entscheidungen (OLG München, B.v. 18.10.2013 – 13 U 2558/13; OLG Bamberg, U.v. 28.02.2014 – 6 U 25/13; LG Marburg, U.v. 25.12.2015 – 2 O 147/15; AG St. Wedel, U.v. 12.01.2016 – 4 C 734/15 (55); LG München I, U.v. 23.12.2015 – 10 O 10971/15) die Auffassung vertreten, die Regelung des Gesellschaftsvertrages für die vertragsgemäße Beendigung der Gesellschaft müsse analog bzw. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angewendet werden. Diese These lehnten die Gerichte in beiden Instanzen ab.

Weder fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, noch sei ein mutmaßlicher übereinstimmender Parteiwille erkennbar, dass eine Rückzahlung von Entnahmen auch dann gewollt war, wenn die Gesellschaft ihr Ende nicht durch einen Gestaltungsakt der Parteien (Kündigung oder Auflösungsbeschluss) finde, sondern durch eine behördlich angeordnete Liquidation, die durch ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin verursacht worden war.

Die von der Klägerin vorgelegten Urteile legen die Annahme nahe, dass der Liquidator der Klägerin die durch das Verhalten des früheren Vorstands der Klägerin ohnehin schon um wesentliche Teile ihrer Einlage gebrachten stillen Gesellschafter gezielt in Anspruch nimmt, um bei der Klägerin wieder Vermögen zu generieren, das unter der Ägide des früheren Vorstands verschwunden war. Es ist für ein Gericht immer verführerisch, sich bei der Entscheidung an der vorausgegangenen Entscheidung eines anderen Gerichts anzuschließen, zumal wenn die Autorität eines Oberlandesgerichts dahintersteht. Die vorgelegten Urteile zeigen, dass das bisher auch funktioniert hat. Umso erfreulicher ist es, wenn ein Gericht, wie jetzt das Amtsgericht Schorndorf und das Landgericht Stuttgart, die anstehenden Rechtsfragen unbeeindruckt durch andere Entscheidungen von Anfang an neu durchdenkt.

 

Stuttgart, den 10.08.2017

Walter Stillner

Rechtsanwalt