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Bregrenzung der Kostenerstattung auf die Sätze der GoÄ wirksam

Versicherungsrecht: Begrenzung der Kostenerstattung auf die Sätze der GOÄ wirksam – Beschluss des BGH vom 06.03.2019 – IV ZR 108/18

Der BGH hat sich in seinem Hinweisbeschluss wie folgt zu einer Klausel in den Tarifbedingungen einer Krankheitskostenversicherung, welche eine Kostenerstattungsbegrenzung enthielt, geäußert:

  1. Eine Klausel, in den Tarifbedingungen einer Krankheitskostenversicherung (hier: Nr. 1 a der TB/KK 76 zu § 4 Abs. 1 MB/KK 76), die die Erstattungspflicht von Behandlungskosten auf die Höchstsätze der jeweils gültigen amtlichen ärztlichen Gebührenordnungen begrenzt, ist auch dann nicht überraschend im Sinne von § 305 Buchst. c Abs. 1 BGB, wenn in einer zusammenfassenden Beschreibung des Tarifs ausgeführt ist, dass die dort genannten ambulanten Heilbehandlung eine diesen Tarif zu 100 % erstattet werden.
  2. Eine solche Klausel beschränkt die Kostenbegrenzung nicht auf von Ärzten erbrachte Leistungen, sondern erfasst alle Gebühren und Kosten unabhängig von der Person des konkreten Behandlung und regelt insoweit allgemein eine Obergrenze der Erstattungspflicht. Voraussetzung für die Obergrenze ist danach lediglich, dass es sich um (hier: physiotherapeutische) Leistungen handelt, die der Sache nach in den genannten Gebührenordnungen und Verordnungen geregelt sind.

 

Rechtsanwältin Diane Härter

Fachanwältin für Versicherungsrecht