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Inhaltskontrolle bzgl. einer Klausel über Mahnkosten bei Prämienverzug im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages

Versicherungsrecht: OLG Köln, Beschluss vom 09. Oktober 2018 – 9 U 53/18 –; Anm. Huml, jurisPR-VersR 6/2019 Anm. 4   

Inhaltskontrolle bzgl. einer Klausel über Mahnkosten bei Prämienverzug im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages

Leitsätze:

  1. Eine Regelung in den AVB einer privaten Krankenversicherung, wonach die Mahnkosten bei Prämienverzug auf den Versicherten abgewälzt werden, unterfällt den kontrollfähigen Abweichungen von Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 Abs.   3 Satz 1 BGB und ist damit der Inhaltskontrolle unterworfen.
  2. Die Unwirksamkeit einer solchen Regelung ergibt sich aus ihrer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 193 Abs. 6 VVG, von der abgewichen wird, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und der infolge dessen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmenden unangemessenen Benachteiligung der betroffenen Versicherungsnehmer durch die Abwälzung der Mahnkosten auf diese.

Anmerkung RA Huml in jurisPR-VersR 6/2019 Anm. 4:

RA Philipp Nicolas Huml kommt in seiner Besprechung im Ergebnis dazu, dass Mahnkosten als „interne Beitreibungskosten“ schon nach der gesetzlichen Ausgangslage vom VN zu erstatten seien und die rechtliche Würdigung des Gerichts contra legem sei. Eine andere Frage sei die AGB-rechtliche Regelung und Pauschalierung dieser Kosten, welche sich in der Tat an §  309 Nr. 5 Buchst. a und b BGB messen lassen müsse. Eine Vielzahl von Versicherern im Bereich der Privaten Krankenversicherung hätten aber die streitgegenständliche Verbandsempfehlung in ihren eigenen Bedingungen ohnehin (von Anfang an) dahingehend abgeändert, dass eben „Mahnkosten“ zu ersetzen sind, ohne aber eine Pauschalierung der Höhe nach vorzunehmen.