Teilweise Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30.09.2020 hinaus
Aktuelles: Teilweise Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30. September 2020 hinaus
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 25. August 2020 eine Verlängerung der Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie beschlossen.
Nach Art. 1 § 1 des COVInsAG ist die nach § 15 a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzsantrages zunächst bis zum 30. September ausgesetzt gewesen. Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für den Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Nach dem COVInsAG ist die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19 Pandemie beruht und keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht.
Damit gilt: Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragpflicht auch wegen Zahlungsunfähigkeit über den 30. September 2020 hinaus, gibt es nicht mehr. Das bedeutet, dass Unternehmen welche zahlungsunfähig sind, ab dem 01. Oktober 2020 wieder gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen unter Berücksichtigung § 15 a InsO.
Stuttgart, 02.09.2020
Dr. Reinhard Th. Schmid
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht