Unterlassungsklage Verbraucherzentrale Baden-Württemberg / Microsoft wegen „Zwangsdownload“
OLG München, Az: 6 U 2940/16: Klage durfte an deutsche Microsoft-Tochtergesellschaft zugestellt werden.
In 2016 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Microsoft Corp. vor dem LG München wegen des Vorwurfs einer unerlaubten Installation von Programmdateien zum neuen Betriebssystem „Windows 10“ abgemahnt und auf Unterlassungs in Anspruch genommen (=> vgl. dazu Pressemitteilung VZ BW). Eine Entscheidung in der Sache, ob die Ablage einer Installationsdatei auf den Rechnern von Verbrauchern im Hintergrund mit einem Umfang von mehreren GB belästigend und damit unlauter sei, war bislang nicht ergangen. Denn das Landgericht war der Auffassung, die Verbraucherzentrale hätte die Klage statt an die deutsche Niederlassung direkt an Microsoft mit Sitz in den USA zustellen müssen. Aus seiner Sicht folgerichtig hatte es die Klage als unzulässig abgewiesen (=> vgl. dazu Pressemitteilung VZ BW).
Mit Urteil vom 02.03.2017 (Az: 6 U 2940/16) hat das OLG München nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG München I zurückverwiesen, da die Klage seinerzeit sehr wohl erfolgreich zugestellt worden sei. Nun wird das Landgericht München I entscheiden, ob die aus der Presse bekannt gewordenen „Zwangsdownloads“ rechtmäßig waren oder nicht.
Die Entscheidung des OLG München hat enorme Bedeutung für die Entscheidung des Klägers, ob er, wenn er gegen ein ausländisches Unternehmen rechtlichen vorgehen will, tatsächlich den nicht selten sehr zeit- und kostenintesiven Weg ins Ausland nehmen muss, oder ob es ihm erlaubt ist, die Abkürzung über eine Zustellung der Klage an eine deutsche Niederlassung zu nehmen. Das OLG München hat sich hierzu klar positioniert. Wer eine deutsche Niederlassung unterhält und mit einer solchen wirbt, muss sich hieran festhalten lassen. Er kann dann nicht im Nachhinein einwenden, der Kläger hätte den umständlicheren Weg ins Ausland nehmen müssen.
Die Entscheidung ist vor allem das Wettbewerbsrecht und den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes interessant, wo der Abmahngläubiger nämlich in der Regel auf eine rasche Verfahrensdurchführung angewiesen ist. Die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen gegen ausländische Unternehmen an deutsche Tochtergesellschaften zuzustellen, die die Anforderungen an eine Niederlassung erfüllen, sollte daher immer im Hinterkopf behalten werden.
Das Urteil des OLG München erhalten Sie von uns auf Anfrage. Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale finden Sie hier.
Stuttgart, 05.04.2017
Rechtsanwalt Dr. Benjamin Stillner