Gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne hat letzte Hürde genommen
Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne: Mit der Zustimmung des Bundesrates zu dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, BR Drucksachen 559/18, wurde nunmehr die letzte parlamentarische Hürde für die Inkraftsetzung der Steuerbefreiung für Sanierungserträge gemäß § 3a EStG genommen.
Hintergrund für die notwendige gesetzliche Regelung war, dass grundsätzlich bei Sanierungen im Rahmen von Insolvenzplanverfahren ein Sanierungsgewinn als außerordentlicher Ertrag entsteht, indem die Gläubiger auf ihre die Planquote übersteigenden Forderungen verzichten. Die sich aus diesem rechnerischen Sanierungsgewinn ergebenden Steuerpflichten sind grundsätzlich als Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Dies würde in einer Vielzahl von Sanierungsfällen in Insolvenzplanverfahren dazu führen, dass hieran eine Sanierung letztlich scheitert.
Diesem wurde in der Vergangenheit dadurch begegnet, dass von dem Bundesfinanzministerium eine Verwaltungsanweisung seit dem 27.03.2003 existiert, wonach grundsätzlich ein Erlass der Ertragssteuern auf Sanierungsgewinne durch die Finanzbehörden zu gewähren ist. Der Bundesfinanzhof wiederum hat eine derartige Verwaltungsanweisung mit Beschluss vom 28.11.2016 für rechtswidrig erklärt, da für eine solche Verwaltungsanweisung durch das BMF die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage fehle. Daraufhin hat das Bundesfinanzministerium wiederum mit Schreiben vom 27.04.2017 Stellung genommen und erklärt, dass entsprechende Billigkeitsmaßnahmen und Stundungen nur unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen seien. Hierauf hat der BFH wiederum mit Urteil vom 23.08.2017 reagiert und entschieden, dass auch auf dieser Grundlage eine Gewährung eines Steuererlasses nicht begründet werden könne.
Daher bestand eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der bei der Durchführung von Insolvenzplanverfahren begründeten Sanierungsgewinnen. Deshalb wurde eine gesetzliche Regelung für eine entsprechende Steuerbefreiung durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtsüberlassungen am 27.06.2017 beschlossen. Dieses Gesetz wurde jedoch zunächst unter dem Vorbehalt gestellt, dass die europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass es sich hierbei nicht um mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handele. Die europäische Kommission hat sodann zwar nicht mit förmlichem Beschluss, jedoch in einem so genannten comfort Letter mitgeteilt, dass die vorgesehene gesetzliche neue Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen beihilferechtlich unbedenklich sei. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen förmlichen Beschluss, wie es die ursprüngliche Gesetzesvorlage vorsah. Daher hat der Bundestag am 08.11.2018 sodann beschlossen, dass der gesetzliche Vorbehalt der Erforderlichkeit eines förmlichen Beschlusses der EU-Kommission wieder aufgehoben wird. Diesem Gesetz hat der Bundesrat nunmehr am 23.11.2018 seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz muss noch durch den Bundespräsidenten ausgefertigt werden und wird sodann voraussichtlich bis Mitte Dezember in Kraft treten.
Hierdurch ist wieder eine Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen hergestellt worden. Ergänzend wurde zudem aufgenommen, dass die neue gesetzliche Regelung auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist. Dies sind Fälle, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen worden sind.
Bei weiteren Fragen und Beratungsbedarf zur außergerichtlichen Sanierung sowie Sanierung im Wege eines Insolvenzverfahrens, insbesondere im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Markus J. Schneeberger
Fachanwalt für Insolvenzrecht