Arbeitsrecht: Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf Ausschlussfristen
Hinweise zur Neugestaltung von arbeitsvertraglichen
Ausschlussklauseln –
Die in Arbeitsverträgen enthaltenen Ausschlussklauseln bedürfen nicht nur wegen einer Gesetzesänderung im Oktober 2016, sondern auch aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Mindestentgelt dringend einer Überarbeitung.
Nach der Änderung des AGB-Rechts (§ 309 Nr. 16 BGB) entsprechen Verfallklauseln, die für die Geltendmachung die Schriftform vorsehen, nicht mehr den AGB-rechtlichen An-forderungen, die nur noch „Textform“ i.S.v. § 126 BGB (E-Mail, Fax etc.) vorschreiben.
Verfallklauseln sind aufgrund einer aktuellen, jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 ohnehin anzupassen, weil nunmehr Ansprüche nach mindestlohnrechtlichen Regelungen auszuklammern sind, weil sie der Gestaltung von Arbeitsvertragsparteien entzogen sind. Der Mindestlohn gilt absolut und ist nach § 3 MiLoG unverzichtbar. In dem vom BAG entschiedenen Fall waren die Mindestentgel-tansprüche nicht vom Verfall ausgenommen worden. Deshalb hat das BAG die Verfall-klausel insgesamt für unwirksam erklärt.
Bei der anstehenden Änderung von arbeitsvertraglichen Verfallklauseln sollten ferner neben Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz auch solche Ansprüche ausgeklammert werden, welche eine Haftung wegen Vorsatz und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei groben Verschulden betreffen.