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Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation

Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation ist nicht nach Ziff. 5855 GOÄ analog abrechenbar

Versicherungsrecht: AG Heidelberg, Urteil vom 22.05.2019 – 30 C 112/18-; Anm. Huml, jurisPR-VersR 8/2019 Anm. 5

Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei Durchführung einer Katarakt-Operation stellt einen unselbstständigen Bestandteil der in Ziff.1375 GOÄ beschriebenen Zielleistung dar.

Nichtamtliche Leitsätze:

  1. Die medizinische Notwendigkeit wird vorliegend bejaht.
  2. Der Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen der Katarakt-Operation ist nicht abrechenbar nach Ziff.5855 GOÄ analog, sondern kann lediglich über Ziff. 1375 GOÄ ggf. iVm Ziff.441 GOÄ abgerechnet werden.

 

Anmerkung:

Rechtsanwalt Philipp Nicolas Huml merkt an, dass die Auseinandersetzung des Gerichts mit der medizinischen Notwendigkeit in Anbetracht der bestehenden Kontraindikation unzureichend sei. Im Übrigen teilt er die Meinung des Gerichts, dass sich der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei Durchführung einer Katarakt-Operation als unselbständiger Bestandteil der in Ziff. 1375 GOÄ beschriebenen Zielleistung darstelle, der als besondere Ausführungsart der Katarakt-Operation zu bewerten sei. In der Tat lautet auch die Indikation nicht auf Femtosekundenlaser, sondern Katarakt-Operation (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2010 – III ZR 147/09 m.w.N.).